⇒ Schadensarten

Allgemein

Man muss bei einem Unfallschaden grundsätzlich zwischen den zwei Schadensarten Haftpflicht- (Fremdverschulden durch Dritte) und Kaskoschaden (Eigenverschulden) unterscheiden.

Während sich bei einem Haftpflichtschaden die Regulierung des Schadens auf das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) stützt, regelt sich bei einem Kaskoschaden die Ersatzleistung nach dem Regelwerk AKB (Allgemeine Kraftfahrzeug-Bedingungen) und dem gewählten Vertrag mit der jeweiligen Versicherung.

Haftpflichtschaden

Im Haftpflichtschadenfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, als wenn der Unfall nicht eingetreten wäre.

Bagatellschaden

Von einem Bagatellschaden spricht man, wenn der Schaden an Ihrem Fahrzeug ca. € 750,00 nicht übersteigt. Ein Versicherer ist in diesem Fall nicht unbedingt verpflichtet, das von Ihnen beauftragte Gutachten eines Kfz-Sachverständigen zu bezahlen (Schadenminderungspflicht).

Ein seriöser Sachverständiger wird Sie bei Eintritt dieses Falls darauf hinweisen und Sie diesbezüglich auch beraten.

Kaskoschaden

Bei einem Kaskoschaden muss man nach zwei Leistungsarten unterscheiden. Ist der eingetretene Schaden der Teil- oder Vollkasko zuzurechnen.

Die Kaskoversicherung reguliert im Falle ihrer Eintrittspflicht ausschließlich den Schaden am Fahrzeug! Grundsätzlich werden die Leistungen je nach Vertrag und der dazugehörigen AKB (Allgemeine Kraftfahrzeug-Bedingungen) reguliert. In der Regel haben Sie bei einem Kaskoschaden eine Selbstbeteiligung zu tragen.

Es ist schon bei Abschluss der Versicherung wichtig, sich seriös beraten zu lassen!

Teilkasko

Im Rahmen einer Teilkasko-Versicherung haben Sie in der Regel Deckungsschutz für Diebstahl-, Glas-, Sturm-, Brand-, Wasser- und Wildschäden.

Vollkasko

Beim Abschluss einer Vollkaskoversicherung haben Sie die Leistungen einer Teilkasko-Versicherung eingeschlossen, darüber hinaus sind Schäden gedeckt, welche durch einen eigenverschuldetem Unfall oder durch einwirken dritter (Vandalismus) entstanden sind.